Bundesregierung novelliert die Heizkostenverordnung
Sie soll mehr Anreize für einen sparsamen Umgang mit Heizwärme und Warmwasser geben. Nach der Verabschiedung durch das Bundeskabinett am 05.11.2008 hat die novellierte Heizkostenverordnung auch die letzte formelle Hürde genommen. Mit Ausfertigungsdatum 02.12.2008 ist die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnungen am 10.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit tritt die novellierte Heizkostenverordnung zum 01.01.2009 in Kraft.
Seit Inkrafttreten im Jahr 1981 und den Novellierungen von 1984 und 1989 hat sich die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten bewährt und erheblich zur Einsparung von Energie beigetragen. Die Einsparungen reichten dem Gesetzgeber noch nicht aus. Angesichts der weltweit steigenden Nachfrage nach Energie und immer knapper werdenden Ressourcen müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu senken.
Bereits im August 2007 hatte die Bundesregierung das integrierte Energie- und Klimaprogramm beschlossen. Dieses sieht vor, dass die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020 um 40 % im Vergleich zu 1990 reduziert werden sollen. Für den einzelnen Verbraucher bedeutet es, Energie einzusparen und Kosten zu senken. Mit einem Anteil von 30 % am gesamten Energieverbrauch kommt vor allem den Wohngebäuden eine zentrale Rolle zu.
Ein erhebliches Einsparpotenzial bieten hierbei die Faktoren Warmwassererwärmung und Raumwärme. Beide haben den Ausschlag für die Novellierung der Heizkostenverordnung gegeben. Durch eine Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils soll eine Motivation zur Energieeinsparung geschaffen werden. Erstmals ist zudem eine Ausnahmeregelung zur Verbrauchserfassungspflicht bei Passivhäusern festgeschrieben. Das bedeutet, dass bei diesen Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kw/h pro Quadratmeter aufweisen, die verbrauchsabhängige Abrechnung entfällt. Nachstehend die wichtigsten Veränderungen:
§ 6: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
Nutzer sollen zukünftig das Ergebnis der Ablesung innerhalb eines Monats erhalten. Das betrifft allerdings nur Geräte ohne Stichtagsspeicher wie Heizkostenverteiler auf Verdunstungsbasis ohne alte Vergleichsampulle vom Vorjahr oder Warmwasserkostenverteiler. Sind die Ablesewerte in den Messgeräten gespeichert und können von Nutzern jederzeit abgerufen werden, entfällt diese Pflicht. Ebenso entfällt die Verpflichtung bei Warmwasserzählern, die über ein Rollenzählwerk verfügen; hierdurch kann der Nutzer jederzeit seinen Verbrauch selbst kontrollieren. Nachdem sich die Firma BFW bereits vor mehr als 30 Jahren dazu entschlossen hatte, bei allen Ablesungen jeweils eine Quittung mit den abgelesenen Ständen dem einzelnen Nutzer unmittelbar nach Ablesung auszuhändigen, ist diese Verpflichtung mehr als erfüllt.
Änderung des Abrechnungsschlüssels einfacher möglich
In § 6 Abs. 4 ist ausgeführt, dass ab dem 01. Januar 2010 Eigentümer mehrfach zwischen den Abrechnungsmaßstäben wechseln dürfen. Außer bei baulichen Maßnahmen gestattet der Gesetzgeber dem Eigentümer nun auch bei anderen sachgerechten Gründen eine Änderung des Verteilungsschlüssels. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Änderung des Verteilungsschlüssels dem einzelnen Nutzer angezeigt werden muss. Die Änderung der Maßstäbe betrifft dann die kommende Abrechnungsperiode. Bisher war eine Änderung lediglich nach Durchführung baulicher Maßnahmen, die eine nachhaltige Einsparung von Energie bewirkten, möglich.
Anreiz zur verbrauchsgerechten Abrechnung
Eine wichtige Neuerung in der Verteilung der Wärmeversorgung betrifft die Aufteilung der Grund- und Verbrauchskosten: Künftig gilt für Gebäude, die dieAnforderung der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 nicht erfüllen und die mit Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die frei liegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, ein Verteilungsschlüssel von 30 % Grundkosten zu 70 % Verbrauchskosten. Bei diesen älteren Gebäuden sieht der Gesetzgeber durch die Festlegung des höheren Verbrauchskostenanteils ein großes Einsparpotential.
Rohrwärme VDI 2077
Die neue Heizkostenverordnung erwähnt erstmals den Begriff „Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe“. Über den Verein Deutsche Ingenieure VDI wurde ein Verfahren entwickelt, mit dem Heizkosten gerechter verteilt werden können. Seit dem 01.03.2009 gilt, dass bei hoher Rohrwärme der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft festlegen kann, inwieweit die Rohrwärmeberechnung speziell bei elektronischen Heizkostenverteilern angewandt werden soll. Durch Maßnahmen, wie z. B. Verbesserung der Isolation des Rohrnetzes, Einsatz von elektrisch geregelten Pumpen, hydraulischem Abgleich und Absenkung der Vorlauftemperaturen, lassen sich Potenziale zur Verminderung der Rohrwärmeabgabe und somit zusätzliche nennenswerte Effekte zum Einsparen von Energie und damit von Heizkosten erzielen. Diese Maßnahmen sollten vor Berücksichtigung des Verbrauchswärmeanteils im Rahmen der Heizkostenabrechnung geprüft werden.
§ 9: Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
Ab einer Übergangsfrist, die bis zum 31.12.2013 gilt, ist die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen. Nur bei einem unzumutbar hohen Aufwand, der leider vom Gesetzgeber nicht deklariert ist, darf die Trennung nach dem bisherigen Stand der Technik durchgeführt werden. Hier wird wohl in der nächsten Zeit eine Rechtssicherheit erfolgen.
Fazit
Durch das Inkraftttreten der Novellierung am 01.01.2009 versucht der Gesetzgeber mit der Festlegung des Verteilungsschlüssels klimapolitische Ziele zu erreichen. Gleichzeitig hat er Rechtssicherheit bei der Erstellung von Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen geschaffen.



Ausgabe 15 (3900kB)