Das Immobilien-ABC
Von „Gemeinschaftliches Eigentum“ bis „Grillen/Geräuschbelästigung“
Gemeinschaftlicher Garten, Außenanlage
Gemäß § 1 Abs. 5 WEG zählen zum gemeinschaftlichen Eigentum: das Grundstück und Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dementsprechend ist die Gemeinschaft für die Pflege der Außenanlage verantwortlich. Sie bestimmt, wie, von wem und in welchem Umfang diese zu pflegen ist – wobei bereits bestehende Vereinbarungen zu beachten sind. Ebenso kann die Hausordnung betreffend ein Pflegeplan erarbeitet werden, bei dem die einzelnen Eigentümer entscheiden müssen, wer, wann, was, wo pflegt.
Gemeinschaftseigentum
Was eigentlich zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, ist nicht pauschal zu beantworten – denn dazu ist stets ein Blick in die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung der jeweiligen Eigentümergemeinschaft nötig. Um den Einzelfall bewerten zu können, ist auch die gesetzliche Definition nicht immer hilfreich. Dort liest man: Das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines Dritten stehen, sind gem. § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum. Ferner gehören gem. § 5 Abs. 2 WEG Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Grillen Geräuschbelästigung
Bei der Frage, wer z. B. was, wann und wo grillen darf oder wann und wie laut Musik gehört bzw. musiziert werden darf, kommt es nicht selten auch unter Wohnungseigentümern zu Streitigkeiten. In solchen Fällen kann das Sprichwort „Des einen Freud ist des anderen Leid“ durchaus herangezogen werden. Die häufigsten Fallen:
1. Oberstes Gebot: Rücksichtnahme
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist grundsätzlich gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Besonders im Hinblick auf Lärm- und Geruchsbelästigungen innerhalb der Eigentümergemeinschaften sind die Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG zu berücksichtigen. Denn selbst innerhalb ihrer eigenen vier Wände müssen Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen: Sie dürfen die anderen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus benachteiligen.
2. Kinderlärm ist großzügig hinzunehmen
Bei Kleinkindern ist als sozialübliche Verhaltensweise Weinen bzw. Schreien zu tolerieren. Selbiges gilt für durch Rennen verursachte Trampelgeräusche oder Geräuscheinwirkungen durch das Fallenlassen von Gegenständen.
3. Ruhezeiten unbedingt einhalten
Eigentümer, die sich störend verhalten, gehen das Risiko ein, von der Gemeinschaft oder auch einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich auf Unterlassung von Ruhestörungen in Anspruch genommen zu werden. Ruhezeiten, welche die Hausordnung vorsieht, sind jedenfalls unbedingt einzuhalten.
4. Streitfall „Grillen“
Grillen – insbesondere mit Holzkohle – zieht in jedem Fall eine Geruchsbelästigung nach sich. Doch im Hinblick auf die Erlaubnis bzw. das Verbot des Grillens auf dem eigenen Balkon ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Es dürfte durch einen Mehrheitsbeschluss jedenfalls nicht zu bewirken sein, Grillen auf dem Balkon generell zu verbieten bzw. zu erlauben.


