Rechte und Pflichten rund um den Wohnungsschlüssel
BGH: Vermieter muss in Notfällen Zutritt zur Wohnung haben
Zutritt zur Wohnung: Besonders zur Ferienzeit sind viele Mieter wochenlang nicht zu Hause. Das entbindet sie jedoch nicht von der Obhutspflicht. Diese beinhaltet, dass Mieter dafür sorgen müssen, voraussehbare Schäden in und an der Wohnung zu vermeiden – auch dann, wenn sie nicht zu Hause sind. Zur Pflicht des Mieters gehört daher, den Vermieter darüber zu informieren, wer außer dem Mieter selbst einen Schlüssel zur Wohnung hat. So kann der Vermieter in Notfällen wie bei einem Wasserrohrbruch in die Wohnung kommen. Informieren Mieter ihren Vermieter nicht, müssen sie möglicherweise Schadenersatz leisten, wenn es während der Abwesenheit zu Schäden in der Wohnung kommt. Das entschied der BGH (AZ VIII ZR 164/70).
Zahl der Schlüssel: Wie viele Schlüssel muss der Vermieter dem Mieter bei Einzug übergeben? In der Regel jeweils zwei für Wohnungstür, Haustür, Briefkasten, Keller und Speicher. Abhängig von den Umständen können es jedoch wesentlich mehr Schlüssel sein, für die der Mieter jedoch zahlen muss. Grundsätzlich hat jeder, der den Mietvertrag unterschrieben hat, Anspruch auf einen eigenen Schlüssel. Hinzu kommen Lebenspartner, größere Kinder oder Großeltern, die in der Wohnung leben. Einige Mieter benötigen weitere Schlüssel für Putzfrau oder Tagesmutter, so dass zwei Schlüssel oft nicht ausreichen. Zwei Schlüssel kann im
Übrigen auch der Alleinstehende verlangen – schließlich muss
er einen zusätzlichen Schlüssel haben, den er im Urlaub seiner Vertrauensperson überlassen kann (vergleiche Amtsgericht Berlin- Schöneberg, AZ 103 C 406/90). Das gilt auch, wenn zusätzlicher Bedarf erst nach dem Einzug entsteht. Die Kosten für nachträglich angefertigte Schlüssel trägt ebenfalls der Mieter.
Auf alle diese Schlüssel muss der Mieter achten. Beim Auszug muss er auch diejenigen zurückgeben, die er auf eigene Kosten hat nachmachen lassen. Tut er dies nicht, haftet er bei Verschulden nicht nur für den Verlust, sondern auch für sich daraus ergebende Schäden. Besteht also die Möglichkeit, dass Unbefugte mit einem gestohlenen oder verlorenen Schlüssel in die Wohnung gelangen, kann der Vermieter das Türschloss auswechseln lassen oder vom Mieter Schadenersatz verlangen.
Verlust des Schlüssels: Wann trifft den Mieter ein Verschulden für abhanden gekommene Schlüssel? Die Gerichte urteilen hier streng. Lässt jemand den Schlüssel in seinem Auto liegen, haftet er für den Verlust, wenn der Wagen aufgebrochen wird. Keine Schuld trifft denjenigen, dessen Handtasche mitsamt dem Schlüssel geraubt wird. Ebenfalls nicht haften muss jemand, dessen Schlüssel in einen See oder Fluss gefallen ist. Denn dann gilt der Schlüssel als unerreichbar, eine Gefahr für Missbrauch besteht nicht. Gleiches gilt, wenn ein verlorener Schlüssel nicht auf seinen Eigentümer hinweist, der Finder also nichts mit ihm anfangen kann. Wenig erfolgversprechend ist jedoch die bloße Behauptung, der Schlüssel sei unerreichbar in ein Gewässer gefallen. Denn der Mieter muss nachweisen, wie und wo er seinen Schlüssel verloren hat (vergleiche Landgericht Münster, AZ 10 S 63/89). Auch die Aussage, der Schlüssel sei schon vor langer Zeit verloren gegangen und seither nicht missbraucht worden, hilft dem Mieter nicht (vergleiche Amtsgericht Münster, AZ 48 C 2430/32).




