Mehr Klarheit bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Bundesfinanzministerium erläutert Anwendung

Obwohl die Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistung bereits vor längerer Zeit beschlossen wurde, herrschte Unklarheit über ihre Anwendung. Das Bundesfinanzministerium hat nun einige Punkte klargestellt. Wir stellen die wichtigsten Entscheidungen vor und kommentieren sie aus Sicht der IVV Immobiliengruppe.

Zeitraum der steuerlichen Geltendmachung
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt aus, dass Wohnungseigentümer regelmäßig wiederkehrende steuerbegünstigte Leistungen, auf die Vorauszahlungen geleistet werden, für das Jahr steuerlich geltend machen können, in dem die Vorauszahlungen erfolgten. Einmalige Aufwendungen wie zum Beispiel Instandsetzungen sollen dagegen erst für das Jahr steuerlich wirksam gemacht werden können, in dem über die Abrechnung beschlossen wurde.
Es soll ausdrücklich nicht zu beanstanden sein, dass sämtliche Aufwendungen erst in dem oder für das Jahr geltend gemacht werden, in dem die Abrechnung beschlossen wurde. Beispiel: Kosten, die im Jahr 2007 angefallen und bezahlt sind, erscheinen in der Abrechnung per 31.12.2007, die im Jahr 2008 beschlossen wird. Der Zahlungs-/Steuerpflichtige hat die Wahl, diese in der Steuererklärung für 2007 oder 2008 aufzunehmen. Kommentar: Aus Sicht der IVV ist dies eine wichtige Klarstellung. Bislang herrschte vollkommene Uneinigkeit darüber, für welches Jahr Wohnungseigentümer die in der Abrechnung ausgewiesenen oder bescheinigten Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG gelten machen konnten. Eigentümer pochten regelmäßig darauf, dass Bescheinigungen hierfür vor dem 31.5. eines Jahres erteilt werden müssen, um die Aufwendungen in der bis dahin abzugebenden Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr geltend machen zu können.
Dies war jedoch falsch und systemwidrig, da über die Aufwendungen im Rahmen der Genehmigung der Jahresabrechnung mit Rechtswirkung erst zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung beschlossen wurde, also im Folgejahr.

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
Das BMF hat sich zur Anerkennung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bei Eigentümergemeinschaften geäußert. Es führt aus, dass für Wohnungseigentümergemeinschaften keine Aufwendungen in Sachen des sogenannten Haushaltsscheck-Verfahrens möglich sind, wohl aber im Rahmen des Steuerabzugs für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Kommentar: Die IVV Immobiliengruppe hält dies vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes für eine nicht hinnehmbare Entscheidung. Zumindest wird die Absetzbarkeit der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen des
Steuerabzugs positiv geklärt.

Winterdienst als teilweise haushaltsnahe Beschäftigung
Nur solche Dienstleistungen sind laut BMF absetzbar, die sich nur auf das Grundstück der WEG selbst beziehen. Dazu zählt etwa der Winterdienst. Soweit sich Dienstleistungen wie regelmäßiger Winterdienst jedoch auch auf öffentliche Grundstücksflächen beziehen, können diese nicht mehr abgesetzt werden.
Kommentar: Diese Regelung verursacht Verwaltern einen erheblichen Mehraufwand und ist allein schon aus diesem Grund kaum nachvollziehbar. Arbeitsaufwand und Material müssen genauso getrennt werden wie Arbeiten auf privatem und öffentlichem Grund.

Kosten für den TÜV sind nicht mehr absetzbar

Einschränkung bei technischen Prüfungen
Technische Dienstleistungen wie Aufzugsprüfungen sind nicht abzugsfähig, da sie sich nach Ansicht des Ministeriums als Gutachterleistungen auf öffentlichen Grund und Boden (Versorgungs- und Entsorgungsleitungen) beziehen.
Kommentar: Mit dieser Regelung dürfte zum Beispiel die Möglichkeit entfallen, Kosten für Aufzugsprüfungen des TÜV abzuziehen. Gleiches gilt für Gutachtertätigkeiten. Offen bleibt auch, wie Prüfungen von Anlagen wie Schornstein oder Blitzschutz einzuordnen sind.

Tätigkeit des Verwalters
Das BMF nimmt Verwaltungsleistungen aus dem Anwendungsbereich des § 35 a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) ausdrücklich aus. Aufwendungen werden im Rahmen der Jahresabrechnung ausgewiesen oder ausdrücklich durch eine gesonderte Bescheinigung, für die das Ministerium ein Musterformular vorgelegt hat.
Kommentar: Letztendlich stärkt das BMF die Stellung des professionellen Hausverwalters, indem dessen Tätigkeit nicht wie eine Dienstleistung behandelt wird, die jeder erbringen kann.

Behandlung von Versicherungsfällen
Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsfällen dürfen nicht aufgeführt sein – auch solche nicht, deren Erstattung im Folgejahr erfolgt oder zu erwarten ist.
Kommentar: Eine logische Schlussfolgerung, da hier eine Erstattung erfolgt.

Abschließend noch einige Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen zu haushaltsnahen Dienstleistungen:
Verschiedene Amtsgerichte haben unlängst entschieden, dass der Verwalter ohne entsprechende Vereinbarung nicht verpflichtet ist, Bescheinigungen bezüglich der Regelungen des § 35 a EStG zu erteilen. Gleiches gilt, wenn der Verwalter hierfür keine Sondervergütung erhält.
Die Gerichtsentscheidungen zeigen zweierlei: Ehe ein Verwalter Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellt, muss er dazu per Beschluss verpflichtet werden. Zudem hat er einen Anspruch auf Vergütung.
Die IVV Immobiliengruppe hat haushaltsnahe Dienstleistungen
bereits in der Vergangenheit separat ausgewiesen. Dadurch konnten Wohnungseigentümergemeinschaften teils erhebliche Steuerminderungen geltend machen. Für die meisten Gemeinschaften hat die IVV eine Pauschalregelung getroffen. Da sich diese bewährt hat, sieht das Unternehmen keinen Grund, von der Regelung abzuweichen.

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