Der Energieausweis kommt aber er kommt später
Einführungsfristen um sechs Monate verschoben
Über den Energieausweis wird schon lange diskutiert. Nun ist er beschlossene Sache. Am 27. Juni 2007 verabschiedete die
Bundesregierung die EnEV 2007. Der Ausweis zeigt die energetische Qualität von Gebäuden auf und gibt Modernisierungsempfehlungen. Vom Sommer 2008 an wird er schrittweise zur Pflicht.
Ab dem 1. Juli 2008 wird der Energieausweis in mehreren
Schritten eingeführt. Ursprünglich war der 1. Januar 2008 als Starttermin vorgesehen. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass bis zum 1. Oktober 2008 für alle Gebäude Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis besteht. Für Neubauten und wesentliche Umbauten an einem Gebäude ist der Energieausweis schon heute verpflichtend.
Im ersten Schritt erfasst die neue Verordnung nur bis zum Jahr 1965 fertig gestellte Wohngebäude: Werden sie verkauft oder vermietet, muss Interessenten ab dem 1. Juli 2008 ein Energieausweis zugänglich gemacht werden.
Ab dem 1. Oktober 2008 werden Bedarfsausweise für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten zur Pflicht, wenn der Bauantrag vor dem Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung (also vor dem 1. November 1977) gestellt wurde. Sind zwischenzeitlich jedoch Umbauten vorgenommen worden, die das Gebäude auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung gehoben haben, gilt wie bei allen anderen bestehenden Wohngebäuden: Verkäufer und Vermieter können zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis
wählen.
Ab dem 1. Januar 2009 wird der Energieausweis für alle übrigen Wohngebäude zur Pflicht, ab dem 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude. Nichtwohngebäude sind beispielsweise öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr und einer Nutzfläche von mehr als 1000 Quadratmetern wie Schulen und Krankenhäuser. Dort muss der Ausweis sichtbar ausgehängt werden. Für denkmalgeschützte Gebäude und solche mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche sind keine Energieausweise notwendig. Natürlich ist es möglich zum Beispiel als Vorbereitung für eventuelle Modernisierungen einen freiwilligen Energieausweis zu beantragen.
Alte Energieausweise bleiben gültig
Ausweise gelten immer für ein gesamtes Gebäude. Ausnahme sind solche Gebäude, in denen ein erheblicher Teil nicht für Wohn- oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. Dann erhält dieses Gebäude zwei Ausweise: einen für den Wohngebäudeteil und einen für den Nichtwohngebäudeteil.
Ein Energieausweis, der entsprechend der bis zum Inkrafttreten der neuen EnEV geltenden Regeln ausgestellt wurde, wird nicht ungültig. Er bleibt grundsätzlich zehn Jahre ab Ausstellungsdatum bestehen. Diese Frist gilt auch für die kommenden Ausweise. Weitere Änderungen haben sich im Bereich der Ausstellungsberechtigten ergeben. Auch nach Landesrecht berechtigte Personen sollen nun für die Ausstellung von Energieausweisen zugelassen werden. Außerdem wurde die Gruppe der ausstellungsberechtigten Handwerker und Techniker erweitert.
Sinn und Inhalt des Ausweises
Mit Hilfe der Energieausweise können Mieter oder Käufer auf
den ersten Blick erkennen, wie hoch die zu erwartenden Nebenkosten des Wunschobjektes sein werden. Der Eigentümer ist nicht gezwungen, den Energieausweis von sich aus zu zeigen. Dies muss aber auf Verlangen des Mieters oder Käufers geschehen allerdings nur bei Neuvermietung und Verkauf. Der Energieausweis umfasst vier Seiten. Dort werden die wesentlichen Gebäudedaten, das Energielabel, Modernisierungsempfehlungen und Vergleichswerte angegeben. Sobald kostengünstige Verbesserungsmaßnahmen möglich sind, müssen die jeweils individuellen Modernisierungsempfehlungen in den Ausweis eingetragen werden. Der Gebäudeeigentümer erhält dadurch wichtige Hinweise für Verbesserungsmöglichkeiten. Diese Empfehlungen sind in der Regel kein Ersatz für eine ausführliche Energieberatung.
Um einen Ausweis auszustellen, nimmt ein fachkundiger Aussteller vor Ort die notwendigen Gebäudedaten auf wie Maße, Verbrauchsdaten und energetische Qualität. Diese Angaben sind Grundlage für Ausweis und Modernisierungsempfehlungen. Nach der neuen Verordnung kann auch der Eigentümer die Gebäudedaten messen und weiterleiten. Gültig ist der Ausweis jedoch erst mit der notwendigen Unterschrift des Fachkundigen.
Auch Klimaanlagen sind betroffen
Die neue Verordnung betrifft nicht nur Gebäude, sondern auch eine alle 10 Jahre stattfindende Inspektion von Klimaanlagen. Darunter fallen fest installierte Anlagen mit einer Nennleistung über 12 kW. Alle Klimaanlagen, die älter als 20 Jahre sind, müssen innerhalb einer Frist von zwei Jahren inspiziert werden. Jüngere Anlagen innerhalb von vier bis sechs Jahren.
Für diese Inspektionen sind Ingenieure der Fachrichtungen technische Gebäudeausrüstung, Versorgungstechnik, Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Bauingenieurwesen berechtigt, sofern sie eine mehrjährige Berufserfahrung vorweisen können. Auch für Klimaanlagen müssen kostengünstige Modernisierungen empfohlen werden. Bei fest installierten Klimaanlagen sind laut der neuen Verordnung auch Angaben zur benötigten Kühlenergie zu machen.




