BGH-Urteil zum Verwaltungsbeirat

Drei Eigentümer in der Pflicht

Was tun, wenn sich nicht genügend Verwaltungsbeiräte finden und wählen lassen? Laut Gesetz 29 Abs. 1 Satz 2 WEG) müssen es mindestens drei sein. Verwalter und Eigentümer haben aber oft zur Kenntnis zu nehmen, dass sich leider nur ein oder zwei Eigentümer für dieses Amt bereitfinden.

Gesetz versus Alltag
Jede Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann ihre Interessenvertretung auf ein Organ übertragen. Laut § 29 WEG ist dafür der Verwaltungsbeirat vorgesehen. Er vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter und hilft bei der Vorbereitung der Eigentümerversammlung. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen muss ein Verwaltungs-beirat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen: einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden sowie zwei weiteren als Beisitzer. In der Realität jedoch sind des Öfteren nicht ausreichend Eigentümer bereit, eine solche Aufgabe zu übernehmen, zumal sie mit einer persönlichen Haftung verbunden und auch noch unentgeltlich zu leisten ist. Eine pragmatische Lösung besteht in der Regel darin, wenigstens ein oder zwei Beiräte zu wählen und es dabei bewenden zu lassen.

BGH-Urteil in der Kritik
In einer jüngst veröffentlichen Entscheidung (05.02.2010, VZR 126/09) hat der Bundesgerichtshof den Gesetzeswortlaut bestätigt. Ein aus nur zwei Mitgliedern bestehender Verwaltungsbeirat ist rechtswidrig und verstößt gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Diese Rechtsprechung wird wegen ihrer Widersprüchlichkeit häufig kritisiert. Wohnungseigentümer setzen einen Verwaltungsbeirat nach Belieben ein. Sie können dies tun, müssen es aber nicht, er ist dem Gesetz nach nicht vorgeschrieben. Auch ohne einen Verwaltungsbeirat ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in vollem Umfang handlungs- und funktionsfähig. Daraus folgt, dass der Verwaltungsbeirat kein notwendiges Organ der Eigentümergemeinschaft ist. Somit ist nicht zu erklären, warum der BGH vor diesem Hintergrund auf der Zahl von mindestens drei Verwaltungsbeiräten besteht. Verwalter sollten auf der Eigentümerversammlung diese Rechtslage diskutieren und auch auf die potenzielle Anfechtbarkeit von Beschlüssen bzw. auf möglicherweise folgende Anfechtungsverfahren hinweisen. Vielleicht motiviert dies den einen oder anderen Eigentümer, sich als Beirat zur Verfügung zu stellen.

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