BGH stärkt die Rechte von Vermietern
Teuer und wenig flexibel
Vermieter können künftig leichter die Miete erhöhen. Zur Begründung einer Mieterhöhung reicht ein einfacher Mietspiegel grundsätzlich aus. Ein nach wissenschaftlichen Maßstäben erstellter qualifizierter Mietspiegel muss nicht sein.
Laut Richterspruch (Az.: Viii ZR 99/09) dürfen sich Vermieter notfalls auch auf den Mietspiegel der Nachbarstadt stützen. Das ist dann erlaubt, wenn es für die eigene Stadt keinen Mietspiegel gibt. Umgekehrt können nach dieser Rechtssprechung aber auch die Mieter unter gleichen Voraussetzungen einen Nachbarstadt-Mietspiegel nutzen, um eine geplante Mieterhöhung abzuwehren. Ein Mieter aus Baden-Württemberg hatte sich gegen eine Mieterhöhung von 76,69 Euro pro Monat gewehrt. Der Vermieter hatte die Erhöhung anhand des Mietspiegels einer Nachbarstadt berechnet und dies damit begründet, dass es sich um eine vergleichbare Gemeinde handele. Die Bundesrichter gaben dem Vermieter recht: Auch ein einfacher Mietspiegel gebe ein Indiz für die Höhe der ortsüblichen Miete. Dies gelte auch dann, wenn der einfache Mietspiegel nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde.



Ausgabe 15 (3900kB)