Bis zu 600 € vom Staat
zurückbekommen

Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung

Seit dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 3. November 2006 können auch Wohnungseigentümergemeinschaften und einzelne Eigentümer haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Die IVV Immobiliengruppe verbucht die Kosten für das abgelaufene Steuerjahr 2006 im Anhang der Wohngeldabrechnungen. Wer eine Wohnung selbst nutzt, sollte die für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgewiesenen Beträge in der Steuererklärung geltend machen.

Aber auch wer seine Steuererklärung bereits abgegeben hat, ohne diese Beträge zu berücksichtigen, muss das Geld noch nicht verloren geben. Denn er kann nach Auskunft von Finanzexperten eine Berichtigung beanspruchen, sofern der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Nähere Auskünfte erteilen Steuerberater und Finanzämter.
Wie bereits in der wohnraum 8 berichtet, können Mieter, Eigentümer und auch Eigentümergemeinschaften für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 3.000 € in der Steuererklärung geltend machen. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 20 %der Kosten (also 600 €) von der Steuerschuld abgezogen. Typische abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistungen sind Lohnaufträge wie zum Beispiel Handwerkerleistungen.

Keine Materialkosten
Nur die reinen Lohn- sowie Fahrtkosten werden berücksichtigt,
nicht jedoch Materialkosten. Eigentümergemeinschaften, Eigentümer und Mieter können den auf sie anfallenden Lohnkostenanteil – etwa aus Kosten für Hausmeister, Hausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege – in der Steuererklärung angeben. Einige Immobilienverwalter haben offenkundig Probleme damit, haushaltsnahe Dienstleistungen korrekt zu verbuchen. Teilweise liegt es an der verwendeten Buchungssoftware, teilweise kommen sie mit den Anwendungsvorschriften der Finanzbehörden nicht zurecht.

„Keine Probleme“
Demgegenüber sagt Herbert Blatzheim, Geschäftsführender Gesellschafter der IVV Immobiliengruppe: „Unsere Mitarbeiter listen jede einzelne Leistung in der von den Finanzämtern
geforderten Form auf. Trotz des erheblichen Mehraufwands – die
Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 – haben wir
keine Schwierigkeiten mit dem Verfahren. Auch Eigentümer
haben uns bisher nicht von Problemen berichtet.“

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