Das Immobilien-ABC
Von „Immission“ bis „Jahresabrechnung“
Immission
Dies sind Störungen am eigenen Grundstück, die – ausgehend von den örtlichen Verhältnissen – das gewöhnliche Maß überschreiten: z. B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen. Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes kann dagegen Unterlassungsklage einreichen; unter gewissen Voraussetzungen kann zudem ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden.
Indexmiete
Wird in einem Wohnraummietvertrag vereinbart, „dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird“ (§ 557b BGB), spricht man von einer Indexmiete. Dieser Index, der im Jahr 2002 in „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ (VPI) umbenannt wurde, bildet die Veränderung der Preise für Güter des täglichen Bedarfs umfassend ab – darunter auch Mieten. Mit einer Indexmiete wird der Mietpreis an das jeweilige Preisniveau angepasst und gilt deshalb als eine Form der Wertsicherung.
Jahresabrechnung
Die Erstellung von zeitnahen Jahresabrechnungen gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Verwalters. Gesetzliche Grundlage bilden § 28 Abs. 3 WEG in Verbindung mit §§ 675 Abs. 1, 666 und 259 BGB. Jahresabrechnungen beinhalten eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Wirtschaftsjahres, die ein Wohnungseigentümer ohne zusätzlichen Expertenrat nachvollziehen können muss. Die Einnahmen Ausgaben-Rechnung wird diesem Anspruch nach vorherrschender Meinung am ehesten gerecht.



Ausgabe 15 (3900kB)