Haushaltsrückstände in der Zwangsversteigerung

Finanzamt muss Einheitswert freigeben

Durch die „Nachbesserung“ der WEG-Reform können Wohnungseigentümer endlich ihren seit 1. Juli 2007 bestehenden Anspruch durchsetzen, Hausgeldforderungen gegenüber zahlungsunfähigen oder -unwilligen Eigentümern über den Weg der Zwangsversteigerung einzutreiben.

Problem Einheitswert
Nach der WEG-Reform von 2007 wurde diesen Forderungen ein begrenztes Vorrecht in der Rangklasse zwei eingeräumt. Damit sind die titulierten Hausgeldforderungen auf einen Betrag von höchstens fünf Prozent des Verkehrswertes begrenzt. Es werden nur ausstehende Beträge aus dem laufenden sowie den letzten beiden Kalenderjahren erfasst. Zur Betreibung der Zwangsversteigerung wegen rückständiger Hausgeldforderungen hat der Gesetzgeber die Mindesthöhe des Verzugsbetrages so festgelegt, dass er drei von hundert des Einheitswertes des betreffenden Wohnungseigentums überschreiten muss. Genau hier lag das Problem: Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft musste den Einheitswertbescheid vorlegen, um die Zwangsversteigerung zu betreiben. Dies aber hat sich in der Praxis als undurchführbar erwiesen. Das Finanzamt weigerte sich unter Berufung auf das Steuergeheimnis – und der Eigentümer stellte sich stur.

Steuergeheimnis aufgehoben
Bundestag und Bundesrat haben daher die WEG-Reform um neue Paragraphen erweitert, wonach die Bestimmung des § 30 der Abgabenordnung über das Steuergeheimnis einer Bekanntgabe des Einheitswertes an die Eigentümergemeinschaft nicht mehr länger entgegensteht. Damit sind endgültig alle Hindernisse beseitigt, Hausgeldrückstände über den Weg der Zwangsversteigerung beitreiben zu können. Die neuen Bestimmungen sind am 8. Juli 2009 in Kraft getreten.

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