Tierhaltung in Wohnungen
Was ist wann und wo erlaubt?
Wenn es um das Halten von Tieren in Wohnungen geht, wird es kompliziert: Streitigkeiten geraten schnell außer Kontrolle. Denn oft wird mehr aus dem Bauch heraus als mit Verstand diskutiert: ob Hund oder Katze, Wellensittich oder Hamster – von Schlangen oder Kampfhunden ganz zu schweigen.
Diese Umstände allein machen schon „gerechte“ Urteile schwer. Dazu kommt, dass es – juristisch gesehen – nicht um existierende Rechte geht. Ein Grundrecht auf Tierhaltung gibt es ebenso wenig wie ein Recht auf eine tierfreie Umgebung. Umso dringender müssen potenzielle Fragen und Probleme vorab vertraglich sauber geregelt werden.
Mietwohnungen
In den meisten Mietverträgen steht, dass das Halten von Tieren genehmigt werden muss. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen zusätzlichen Genehmigung. Es ist sogar strittig, wie frei ein Vermieter überhaupt entscheiden kann. Bei einer Ablehnung verlangen die Gerichte gewichtige Gründe. Eine bereits erteilte Erlaubnis kann nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Etwaige Belästigungen müssen detailliert vorgelegt und bewiesen werden. Die Beweislast liegt beim Vermieter.
Soll in einem Mietvertrag eine Tierhaltung generell ausgeschlossen werden, muss ein Individualmietvertrag geschlossen werden, in dem jeder einzelne Passus so ausgehandelt sein muss, dass Mieter und Vermieter ausdrücklich und nachweisbar zustimmen. Werden für ein Verbot von Tierhaltung vorgedruckte Formulare benutzt, ist eine solche Formulierung ungültig und die Haltung von Kleintieren erlaubt.
Falls ein Mietvertrag keinen Abschnitt zur Haltung von Tieren enthält, ist jede Tierhaltung erlaubt, solange sie „den üblichen Gebrauch“ der Mietsache nicht übersteigt. Zur Klärung dieser schwammigen Definition gibt es jede Menge sehr widersprüchlicher Urteile.
Selten, aber möglich, findet sich eine ausdrückliche Erlaubnis, nach dem Motto: Tiere erwünscht. Ein solcher Passus schließt dann alle Tiere ein, auch Exoten – mit Ausnahme von gefährlichen oder giftigen Tieren wie Würgeschlangen, Skorpionen oder Kampfhunden.
Eigentumswohnungen
Beschließt eine Eigentümerversammlung ein generelles Verbot von Tierhaltung mit Mehrheitsbeschluss, so ist dieser Beschluss zunächst einmal ungültig. Strittig ist lediglich, ob dies grundsätzlich gilt oder ob es einer formalen Anfechtung beim Amtsgericht bedarf, die im Übrigen innerhalb eines Monats gestellt werden muss.
Wird dagegen von der Eigentümerversammlung ein solches generelles Verbot einstimmig beschlossen, dann besitzt es auch Rechtskraft. Alle Eigentümer haben freiwillig entschieden, also gibt es auch keine Verletzung von Rechten. Ändert ein Eigentümer seine Meinung, muss er einen neuen Beschluss herbeiführen.
Man kann auch in einer Teilungserklärung ein generelles Verbot von Tierhaltung vermerken. Dieses wird dann im Grundbuch eingetragen und ist in jedem Fall gültig.
Völlig unstrittig ist, dass die Eigentümerversammlung Regularien für ihre Tierhalter aufstellen kann, an die sich jeder halten muss. Dazu genügt ein Mehrheitsbeschluss.



Ausgabe 15 (3900kB)